Erfordernis der Rindenfreiheit von Verpackungsholz beim Import in die EU ab 1.7.2009

Richtlinie 2008/109/EG der Kommission vom 28.11.2008 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABIEU Nr. L 319 vom 29.11.2008) ist zu entnehmen, dass Verpackungsholz beim Import in die EU ab 01.07.2009 zusätzlich zur ISPM Nr. 15 – Konformität das Erfordernis der Rindenfreiheit zu erfüllen haben wird.

Als rindenfrei ist Verpackungsholz gem. der Definition im Anhang auch noch dann anzusehen, wenn es einzelne Rindenstücke aufweist, sofern diese weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm² ausmachen.

Der Unterschied zur bisherigen Regelung, die ab 01.01.2009 Entrindung (Begriff nicht definiert) verlangt hätte, mag in der Praxis gering sein. Von Vorteil ist, dass nun noch ein halbes Jahr Zeit gegeben ist, um die Lieferanten auf das neue Erfordernis vorzubereiten, falls das gelieferte Verpackungsholz nicht schon bisher die genannten Anforderungen erfüllt.


Nützliche Links finden Sie nachstehend:

„Merkblatt „Neue phytosanitäre Anforderungen an drittländisches Verpackungsholz"


„Übersicht drittländischer Phytosanitärmaßnahmen betreffend Verpackungsholz"