Neues Rechnungslegungsgesetz in Österreich

 

Ab Rechnungslegung 2003 (Rechnungsdatum) sind gemäß § 11 Abs. 1 UstG 1994 folgende Punkte auf einer Rechnung anzuführen:

 

  • den Namen und die Anschrift des Leistenden
  • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung
  • den Tag oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • das Entgelt
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • den anzuwendenden Steuersatz bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung wenn Anwendungen der Vorschriften wegen erbrachter Bauleistungen
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)